BGH: WIDERRUFSRECHT BEI VERTRÄGEN ZU KURVENTREPPENLIFTEN

WIDERRUFSRECHT (AUCH) BEI DER LIEFERUNG UND MONTAGE VON KURVENTREPPENLIFTEN

Der BGH hat in einem lang ersehnten Urteil (Urteil vom 20.10.2021, Az.: I ZR 96/20) die Rechtslage bei Verträgen über die Lieferung und Montage eines individuell angepassten Kurventreppenlifts abschließend entschieden. Er hat klargestellt, dass Verbrauchern, die üblicherweise einen solchen Lift bei sich zu Hause bestellen, ein Widerrufsrecht zusteht. Dieses Urteil hat ganz erhebliche Bedeutung für die Praxis.

HINTERGRUND

In der Rechtsprechung war hoch umstritten, ob Verbrauchern bei der Bestellung individuell angepasster Kurventreppenlifte in der Privatwohnung (früher bekannt als „Haustürgeschäfte“) ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Während das OLG Hamm dies bejaht hat, haben das Landgericht Köln und diesem folgend das Oberlandesgericht Köln in einem von Benjamin Stillner betreuten Verfahren diese Frage verneint. Der BGH hat diese Entscheidungen kassiert und zugunsten der Verbraucher entschieden.

Das Ergebnis ist deshalb so bedeutsam, weil es geschulten Vertreten gerade in der Privatwohnung leicht gelingt, das angesprochene (betagte) Klientel zur Bestellung eines Kurventreppenlifts zu überreden. Zumeist sind es dann die Kinder oder Enkel, die erkennen, dass hier ein viel zu kostspieliger Vertrag geschlossen worden ist. Dann war es aber schon zu spät. Eine „Stornierung“ des Vertrags hatte bislang zur Folge, dass die Treppenliftanbieter in der Regel mehrere tausend Euro gefordert haben.

DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH

Der BGH hat nun die streitige Rechtsfrage zugunsten von Verbrauchern entschieden (Urteil vom 20.10.2021, Aktenzeichen: I ZR 96/20). Er hat klargestellt, dass ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ein Werkvertrag sei. Werde ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, stehe diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge gerade nicht erfasse.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Schwerpunkt des Vertrags nicht im Umsatzgeschäft liege, also in der Verschaffung von Eigentum. Im Vordergrund stehe vielmehr der Funktionszweck, nämlich der Einbau eines individuell angepassten Lifts:

Bei der für die rechtliche Einordnung dieses Vertrags anzustellenden Gesamtbetrachtung liegt der Schwerpunkt nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2021, 288, 289 [juris Rn. 51 bis 54]; LG Nürnberg-Fürth, ZVertriebsR 2020, 82, 83 [juris Rn. 28 bis 30]; aA LG München I, ZVertriebsR 2020, 379 f. [juris Rn. 15 bis 17]).

PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

Die Auswirkungen auf die Praxis sind nicht zu unterschätzen. Da die meisten Treppenliftanbieter bislang bei Kurventreppenliften Verbraucher nicht über deren Widerrufsrecht belehrt haben, dürfte in zahlreichen Vertragsverhältnissen die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sein. Denn diese Frist endet ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Prüfen Sie also, ob Sie noch heute von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen, wenn Sie den Kauf bereuen.

Darüber hinaus lassen sich die Aussagen des BGH auf andere Vertragsverhältnisse gut übertragen. Zu denken ist beispielsweise an eine individuell angefertigte Garage.

 

Bild: istock.com/M-image

Autoren

Dr. Benjamin Stillner

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