Zweiter Teil des Aufsatzes zur negativen Feststellungsklage in der WRP
Hat der Abgemahnte nach Prüfung der Voraussetzungen (s. dazu der erste Teil im letzten Heft WRP 2022, 1361 ff.) die negative Feststellungsklage erhoben, stehen dem Abmahner – das ist Gegenstand des aktuellen Beitrags – eine Fülle von Möglichkeiten offen, auf eine solche Klage zu reagieren.
Neben der eher seltenen Konstellation, dass der Beklagte auf die negative Feststellungsklage überhaupt nicht eingeht und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt oder gar den negativen Feststellungsanspruch anerkennt und den Rechtsstreit auf diese Weise vollständig erledigt, dominiert in der Praxis der Klageabweisungsantrag in Kombination mit der Erhebung einer Unterlassungswiderklage. Dabei übernimmt der Unterlassungswiderkläger entweder den in der Abmahnung vorformulierten Anspruch. Oder aber, und das geschieht in der Praxis sehr viel häufiger, er grenzt seinen Unterlassungsanspruch im Vergleich zur außergerichtlichen Rechtsberühmung ein. Vor allem diese eingeschränkte Anspruchsverfolgung wirft komplizierte zivilprozessuale Folgefragen auf. Diese Fragen werden im aktuellen Beitrag thematisiert.